Wie komme ich zu einer Verhaltenstherapie?


Kinder und Jugendliche zwischen drei und 21 Jahren können in meiner Praxis therapeutisch behandelt werden.

Bei einem ersten telefonischen Kontakt erfrage ich zunächst das aktuelle Problem und ein paar persönliche Eckdaten. Bei jüngeren Kindern rufen meist die Eltern an, Jugendliche können sich auch gerne selbst anmelden.

Danach vereinbaren wir eine erste persönliche Sprechstunde.

Dazu bringen gesetzlich Krankenversicherte lediglich die Krankenkassenkarte mit, privat Versicherte brauchen die Daten ihrer Versicherung.

Bei privaten Krankenversicherungen muss sich der Versicherungsnehmer der Familie im Vorfeld mit der Kasse in Verbindung setzten und eine mögliche Kostenübernahme der Psychotherapie klären. Der Vertragspartner der Psychotherapeutin ist in diesem Fall der Versicherungsnehmer (meist ein Elternteil). Er ist in der Pflicht, das volle Honorar zu zahlen, auch wenn die private Versicherung eine Zahlung verweigert oder einschränkt.

Wenn es Vorbefunde gibt, diese, wenn möglich, bitte in Kopie mitbringen.

Es können 1 bis 5 "ambulante psychotherapeutische Sprechstunden" angeboten werden. Darin wird die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung bei krankheitswertiger psychischer Problematik mit entsprechenden Verdachts-Diagnosen abgeklärt. Zudem erfolgt die Abklärung, ob der richtige Zeitpunkt und das richtige Therapieverfahren gewählt wird und ob andere Hilfsangebote erforderlich sind. Zum Ende der Sprechstunde erhaltet Ihr einen Befundbericht mit den Ergebnissen.

In sehr dringlichen Fällen kann sich daran eine sog. "Akutbehandlung" als Sofortmaßnahme zur Krisenintervention mit maximal 12 Sitzungen a 50 Minuten anschließen. Die Regeltherapie startet ansonsten zunächst mit 2-6 probatorischen Sitzungen, der diagnostischen "Probephase". Diese dienen dazu, dass wir gemeinsam die Diagnose konkretisieren, sowie die Ausgangslage, die Veränderungsmotivation, die Therapieziele und die Möglichkeiten einer persönlichen und inhaltlichen Zusammenarbeit klären. Dazu sind meist auch das Durchführen von Tests und standardisierten Fragebögen durch Dich und gegebenenfalls Deine Eltern notwendig. Zudem erfolgt die Planung der konkreten Vorgehensweise.

Wenn die Entscheidung für eine Psychotherapie fällt, ist es notwendig, dass eine Ärztin/ ein Arzt einen Konsiliarbericht über körperliche Befunde erstellt, die bei einer Psychotherapie eventuell zu berücksichtigen sind oder ob eine mögliche Mitbehandlung durch diese/n notwendig ist. Dazu dienen eine Überweisung und ein Formular zur Erstellung dieses Konsiliarberichts. Sobald der ärztliche Konsiliarbericht vorliegt, kann bei der zuständigen Krankenkasse per Antragsformular ein Therapieantrag gestellt werden.

Zunächst können im Rahmen der Kurzzeittherapie in zwei Schritten maximal 2 x 12 Sitzungen und 2 x 3 Sitzungen für Bezugsperson/en beantragt werden, für die kein Gutachter erforderlich ist. Später kann mittels Gutachter eine Langzeittherapie bis maximal 60 Sitzungen/ 15 Sitzungen für Bezugspersonen beantragt werden. Eine letzte Fortführung mit 20 Sitzungen/ 5 Sitzungen für Bezugspersonen kann in Ausnahmefällen erfolgen.

Ein Antrag bei der Krankenkasse / privaten Versicherung kann nur gestellt werden, wenn eine psychische Störung vorliegt, die den Diagnosekriterien der ICD-10 (International Classification of Deseases 10 der WHO) entspricht!


Die Verhaltenstherapie ist eines von drei anerkannten „Richtlinienverfahren“, d.h. bei bestehender Notwendigkeit (Indikation) übernehmen die Kassen die Kosten.

Nach Anerkennung der Leistungspflicht durch die Krankenkassen kann die Therapie beginnen/ weiter fortgesetzt werden. In der Regel wird die Therapie beendet, wenn die Therapieziele erreicht sind und eine Rückfall-Prophylaxe erfolgt ist. Diese kann sich bei Bedarf über einen Zeitraum bis zwei Jahre ziehen. Selbstverständlich können Patienten/ Eltern die Therapie auch jederzeit von sich aus beenden. In einem gemeinsamen Gespräch sollten dann weitere Optionen geklärt werden.

Im Vergleich zu den anderen beiden Verfahren, Psychoanalyse und tiefenpsychologisch- fundierter Therapie, ist die Verhaltenstherapie die „kürzeste“ Therapieform.

Die Verhaltenstherapie gehört zu den Verfahren, die am häufigsten in ihrer Wirkweise erforscht worden sind und oft die höchste Effektivität aufweisen.

Schweigepflicht


Ich unterliege als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin der gesetzlichen Schweigepflicht. Das bedeutet, dass alle Informationen und Inhalte der Behandlung nicht an Außenstehende (z.B. Schulen, Ärzte, kooperierendes Jugendamt etc.) weitergegeben werden.

Öfter ist jedoch der Austausch mit einer Institution sinnvoll. Dann können Sie als Eltern mich, mit Einverständnis Ihres Kindes von meiner gesetzlichen Schweigepflicht entbinden. Diese Entbindung wird stets für die konkrete Situation vereinbart.

Im Übrigen unterliegt grundsätzlich auch alles Inhaltliche, was die Kinder und Jugendlichen mit mir in den Therapien besprechen, spielen und „bearbeiten“, den Eltern gegenüber der Schweigepflicht. Erst, wenn ich das „ok“ von Euch habe, dürfen Eure Eltern von diesen Inhalten erfahren. Dies ist mir besonders wichtig, da Ihr wissen sollt, dass all Eure Ängste, Sorgen etc. vertraulich behandelt werden.

Ausnahmen sind natürlich, wenn Kinder oder Jugendliche sich selbst oder andere Menschen durch ihr Verhalten massiv gefährden wollen. Dann steht der Schutz vor der Schweigepflicht.